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Steuerberatungskosten für „private“ Steuererklärung nicht abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Der Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.

Hinweis:

Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.
Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Nichten und Neffen zulässig
Die Nichte der Wohnungseigentümerin und Vermieterin hatte den Vertrag mit dem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs möglich ist, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Zu diesem privilegierten Personenkreis gehören auch Nichten und Neffen. Sie gehören zwar nicht zu den engsten Verwandten wie Eltern, Kinder oder Geschwister, sie sind aber als Kinder der Geschwister noch eng mit dem Vermieter verwandt. Das Gesetz erlaubt die Kündigung von Mietverhältnissen wegen des Wohnbedarfs von Familienangehörigen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft ein Verhältnis enger Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Privilegierung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt.

Vom Bestehen einer solchen familiären Verbundenheit und Solidarität, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei Geschwistern auszugehen, sondern auch bei deren Kindern, das heißt den leiblichen Nichten und Neffen. Diese Wertung ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, ist aber nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt. Anhaltspunkte für diese Meinung entnahm das Gericht den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Zu dem Kreis der Verweigerungsberechtigten gehören auch diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie diejenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, mithin Nichten und Neffen.
Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin
Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.

Folgende Beispielsrechnung macht dies deutlich:

Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung stehende Mittel: 14.537 €

Dem Empfänger zur Verfügung stehende Mittel: 1.177 €

>> Summe: 15.714 €

abzüglich Mindestunterhalt Kind (87 % von 3.648 €): 3.174 €

>>Summe: 12.540 €

Davon ½ als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen: 6.270 €

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Unterschiedliche Behandlung von Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut oder persönliche Eigenschaft eines Unternehmers
Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, welche Bedeutung dem Geschäftswert bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine von dem Unternehmer gegründete GmbH zukommt. Bei dieser Frage ist vorrangig eine Antwort darauf zu finden, ob es sich um einen selbstständigen originären Wert handelt oder ob er Ausdruck des Kundenstamms bzw. Know-hows ist. Er kann seinen Ursprung auch in der Persönlichkeit des Unternehmers haben.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert eines Unternehmens, der über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinausgeht. Er kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Eine Ausnahme ist lediglich in Betriebsaufspaltungs- oder Realteilungsfällen möglich. Kundenstamm oder Know-how als Geschäftswert sind Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, die nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen.

Ist anlässlich der Veräußerung eines Unternehmens ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert feststellbar, der jedoch im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens nicht ausdrücklich mit veräußert wird, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um diesen Wert. Beruht der Mehrwert eines Unternehmens auf den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers, handelt es sich um unmittelbar von der Person des Unternehmers abhängige Kundenbindungen. Ein gedachter Erwerber des Unternehmens würde dafür keinen Kaufpreis zahlen. Bei Handelsunternehmen kann dies der Fall sein, wenn der Unternehmer als Person im Vordergrund steht und nach außen in Erscheinung tritt, seine Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs aber für den Erfolg unbedeutend sind. Kundenstamm und Know-how können sich auch als selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter von einem Geschäftswert abheben.

Dies geschieht in Form von Kundenoder Lieferantenlisten. Als solche können sie selbstständig veräußert oder verpachtet werden. Kommt es zur Verpachtung und werden alle anderen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich eines zusätzlich noch vorhandenen Geschäftswerts an die GmbH veräußert, ist der daraus erzielte Gewinn als laufender Gewinn des Einzelunternehmens zu versteuern.
Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs
Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird.

Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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