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Kosten der doppelten Haushaltsführung auch bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit am Hauptwohnsitz absetzbar
Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Hauptwohnung am weiter entfernt liegenden Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung unterhält, führt einen doppelten Haushalt und kann bestimmte Kosten hierfür steuerlich als Werbungskosten berücksichtigen.
Der Angestellte eines Bundestagsabgeordneten hatte seinen Hauptwohnsitz in Berlin und arbeitete auch hier. Da er auch in Bonn arbeiten musste, mietete er sich dort eine Zweitwohnung und machte 12.200 DM als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil der Angestellte auch am Ort seines Hauptwohnsitzes Berlin beschäftigt war. Hiergegen klagte der Angestellte. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht und entschied, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung auch dann abzugsfähig sind, wenn ein Teil der Arbeit am Hauptwohnsitz erledigt wird.
Unternehmensteuerreform 2008 - Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer
Das Gesetz zur Unternehmensteuerreform sieht zur Finanzierung der entlastenden Maßnahmen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor:
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen:
Die degressive Abschreibung ist nicht mehr zulässig.
Bei Gewinneinkünften müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts 150 € nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet, der gleichmäßig über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.
Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zum „Teileinkünfteverfahren“, wobei die Steuerfreistellung auf 40 % reduziert wird. Das „Teileinkünfteverfahren“ wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer.
Durch die Zinsschranke soll der Zinsaufwand zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine Beschränkung auf Finanzierungen durch Gesellschafter gibt es nicht mehr. Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus können bis zu 30 % des Gewinns - bereinigt um Zinsaufwendungen, Zinserträge, Steuern und Abschreibungen - abgezogen werden. Nicht abziehbarer Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn
der negative Zinssaldo weniger als 1 Mio. € (Freigrenze) beträgt,
der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sog. „Konzernklausel“), oder
die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs die Quote des Konzerns nicht unterschreitet (sog. „Escapeklausel“).
Unternehmensteuerreform 2008 - Entlastungen bei der Einkommensteuer
Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Bei der Einkommensteuer kommt es zu folgenden wesentlichen Entlastungen:
Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % statt.
Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können (außerhalb der Bilanz) Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge der letzten vier Jahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags bis 100.000 € beträgt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen. In den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen muss das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Es sind auch Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.
Unternehmensteuerreform 2008 - Änderungen bei der Gewerbesteuer
Von der Unternehmensteuerreform 2008 ist auch die Gewerbesteuer betroffen. Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist und im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, kommt es zu folgenden Änderungen:
Die Änderungen beim „Mantelkauf“ schlagen auf die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge durch. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber, eine diesem nahe stehende Person oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übertragen, gehen die gewerbesteuerlichen Altverluste quotal bzw. vollständig unter.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kam für Personenunternehmen bisher auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in Staffelform zur Anwendung. Je 12.000 € Gewerbeertrag erhöhte sich die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl von 5 % erst ab 72.500 € galt. Der Freibetrag von 24.500 € bleibt bestehen. Der Staffeltarif wird bei gleichzeitiger Senkung auf die einheitliche Messzahl von 3,5 % abgeschafft.
Die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital werden vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:
Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,
bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
75 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
25 % der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassungen von Rechten (z. B. Lizenzen).
Öffentlicher Dienst: Wie die Beiträge für die VBL-Rente berücksichtigt werden
Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst erhalten eine
Zusatzversorgung zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sog. VBL-Rente. Hier erfahren Sie, wie Sie den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag steuerlich absetzen können und in Ost dafür sogar die "Riester"-Förderung bekommen können. (28.10.2005)
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