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"Hilfen für Helfer": Erhöhte Abzugsfähigkeit von Spenden
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das der Bundestag am 6.7.2007 verabschiedet hat, wird das steuerliche Spendenrecht novelliert. Durch die erhöhte Abzugsmöglichkeit von Spenden soll das Ehrenamt in Deutschland gefördert werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher, so dass das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten wird.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % (vorher 5 bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu vier Promille (vorher zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Mitgliedsbeiträge an Sport- und Freizeitvereine sind weiterhin vom Abzug ausgeschlossen. Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, wird von 100 € auf 200 € angehoben.

Der bisher gewährte Spendenrücktrag bei Großspenden wird abgeschafft. Dafür wird ein allgemeiner, zeitlich unbegrenzter Zuwendungsvortrag eingeführt, wenn die Zuwendungen die Höchstbeträge überschritten haben oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden konnten. Der Vortrag wird per Bescheid gesondert festgestellt. Zu beachten ist allerdings, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererblich ist.

Zusätzlich zu vorgenannten Höchstbeträgen ist eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bis 1 Million € (vorher 307.000 €) abziehbar. Dies gilt auch für Zustiftungen an bereits bestehende Einrichtungen (vorher nur anlässlich einer Neugründung). Der Stiftungshöchstbetrag kann verteilt auf 10 Jahre abgezogen und innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Vermögensstockspenden nach alter Rechtslage dürfen innerhalb des 10 Jahres Zeitraums seit Errichtung der Stiftung auf den neuen Höchstbetrag von 1 Million € aufgestockt werden.

Die Haftung des Zuwendungsempfängers bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen wird von 40 auf 30 % des zugewendeten Betrags reduziert.

Auf Grund der Rückwirkung zum 1.1.2007 hat der Spender die Möglichkeit, das bis Ende 2006 gültige Recht zu wählen. Dies kann insbesondere deshalb günstiger sein, weil bei Großspenden der Spendenrücktrag möglich war.

Die Abzugsmöglichkeiten bestehen nicht nur im Rahmen der Einkommensteuer. Bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bestehen entsprechende Regelungen. Der Stiftungshöchstbetrag von 1 Million € steht Körperschaften allerdings nicht zur Verfügung.
Sofortversteuerung auch bei mehrjährigen Kaufpreisraten
Ein Freiberufler hatte seine Praxis veräußert und den Kaufpreis in Raten erhalten. Er war der Ansicht, dass er die Einkünfte bei Zufluss der Einnahmen versteuern könne. Dies stand jedoch im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, nach der nur dann ein Wahlrecht besteht, wenn der Kaufpreis als Leibrente gezahlt wird. Grundsätzlich sind die Einkünfte im Jahr der Veräußerung zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es steuerliche Ermäßigungen (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz, so genannte 1/5 Regelung). Bei einer Leibrente werden die zugeflossenen Beträge dem Buchwert des übertragenden Vermögens gegenüber gestellt und der übersteigende Betrag als laufende Einkünfte besteuert. Der Bundesfinanzhof sieht keinen Grund, von diesen Regelungen abzuweichen. Bei einer Zahlung des Veräußerungspreises für einen übertragenden Betrieb in Raten bleibt es bei der Sofortversteuerung als Normalfall.
Schärfere Kontrollen bei der Künstlersozialversicherung
Verwerter künstlerischer Tätigkeiten werden in Zukunft nicht mehr durch die Künstlersozialkasse, sondern durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft. Zweck dieser Maßnahme ist eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung, damit die Abgabensätze stabil gehalten werden können.

Mit dem Ziel einer systematischen Überprüfung der Versichertenangaben wird die Künstlersozialkasse ab 2008 außerdem jährlich wechselnde Stichproben in Höhe von mindestens 5 % der Versicherten durchführen. Wegen der schwankenden Einnahmen bleibt es zwar dabei, dass die Versicherten ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das folgende Kalenderjahr möglichst objektiv selbst einschätzen. Geprüfte Versicherte erhalten zukünftig aber einen Fragebogen, der verbindliche Angaben über die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre verlangt und zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid oder einer Gewinn- und Verlustrechnung für den geprüften Zeitraum einzureichen ist.
Bürgerlich-rechtliche Verträge zwischen nahen Angehörigen bei Formfehlern ungültig
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt. Bleiben Formerfordernisse unbeachtet, werden die Verträge auch bei ansonsten klarer Zivilrechtslage nicht anerkannt. Auf Grundlage dieser Ausführungen wurden Darlehensverträge zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern nicht anerkannt.

Es fehlte an der Einschaltung eines Ergänzungspflegers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge. Der zivilrechtliche Mangel war auch nicht dadurch heilbar, dass die Einschaltung eines Ergänzungspflegers später nachgeholt wurde. Dies war zivilrechtlich zwar möglich, führte aber nicht zur rückwirkenden steuerlichen Anerkennung der Verträge. Auch der Umstand, dass ein Notar zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geäußert hatte, die Einschaltung eines Ergänzungspflegers sei nicht notwendig, führte zu keiner anderen Beurteilung.
Bürgerlich-rechtliche Verträge zwischen nahen Angehörigen bei Formfehlern ungültig
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt. Bleiben Formerfordernisse unbeachtet, werden die Verträge auch bei ansonsten klarer Zivilrechtslage nicht anerkannt. Auf Grundlage dieser Ausführungen wurden Darlehensverträge zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern nicht anerkannt.

Es fehlte an der Einschaltung eines Ergänzungspflegers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge. Der zivilrechtliche Mangel war auch nicht dadurch heilbar, dass die Einschaltung eines Ergänzungspflegers später nachgeholt wurde. Dies war zivilrechtlich zwar möglich, führte aber nicht zur rückwirkenden steuerlichen Anerkennung der Verträge. Auch der Umstand, dass ein Notar zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geäußert hatte, die Einschaltung eines Ergänzungspflegers sei nicht notwendig, führte zu keiner anderen Beurteilung.
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