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Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Angabe des Lieferdatums
Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn in der Rechnung zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist. Wird in der Rechnung auf einen Lieferschein oder ein anderes Dokument verwiesen, reicht es aus, wenn sich aus diesem das Lieferdatum ergibt. Das Urteil, gegen das Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, bestätigt die strengen Anforderungen, die von der Finanzverwaltung an den Vorsteuerabzug gestellt werden.
Doppelte Haushaltsführung Lebensmittelpunkt eines Ledigen bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch an diesem Beschäftigungsort wohnt. Der Bundesfinanzhof hat sich dazu geäußert, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine solche doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern muss bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit geprüft werden, ob nicht die eigentliche Haushaltsführung und damit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde.

Indizien für eine tatsächliche Verlagerung des Haushalts an den Beschäftigungsort können sein

Aufenthaltsdauer in der einen oder anderen Wohnung, Größe und Ausstattung der beiden Wohnungen, Entfernung zwischen beiden Wohnungen und Anzahl der Heimfahrten, Gewicht der engeren persönlichen Beziehungen zum jeweiligen Wohnort. Ergibt eine Überprüfung auf dieser Grundlage, dass der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert wurde, sind die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten (oder als Betriebsausgaben bei Selbstständigen) abzugsfähig.

Führung eines eigenen Haushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers oder Eingliederung in einen fremden Haushalt

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu klären, ob ein Alleinstehender einen eigenen Hausstand unterhält oder aber in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird. Ein eigener Hausstand muss „unterhalten“ werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Ein gewichtiges Indiz dafür ist die Kostentragung. Wird eine Wohnung unentgeltlich genutzt, muss stets sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine eigene oder um die Wohnung des Überlassenden (z. B. der Eltern) handelt. Eine abgeschlossene Wohnung innerhalb eines Familienhauses kann auch bei unentgeltlicher Nutzung einen eigenen Hausstand darstellen.

Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort

Die Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig, wie zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen. Grundsätzlich sind die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in der tatsächlich angefallenen Höhe abzugsfähig. Sind die Kosten jedoch so hoch, dass es sich nicht mehr um „notwendige Mehraufwendungen“ für die Unterkunft handelt, müssen fiktive Mietkosten ermittelt werden. Angemessen ist für eine Einzelperson eine Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² unter Ansatz einer ortsüblichen Miete. Bei dieser typisierenden Betrachtung besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch die Kosten für eine größere Wohnung mit einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins oder aber für eine kleinere Wohnung mit einer höheren Miete angesetzt werden können.

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Aufwendungen für sog. Strategieentgelt sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt für die Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche Anlage des Kapitals gezahlt wird, ist in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig ist und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt. Das Finanzgericht Köln entschied, dass das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von Investmentfondsanteilen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Ein Strategieentgelt ist eine Gebühr, die für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt wird. Bei diesem Strategieentgelt handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts nicht um Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile. Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.

Hinweis:

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 grundsätzlich neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in der Regel 25 % (Abgeltungssteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Für die Kirchensteuer ist eine besondere Formel anzuwenden. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich.
Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Bei Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen kann. Damit hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen auch Kosten berücksichtigt werden können, wenn keine besondere Pflegestufe festgestellt worden ist. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen nur dann Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Unterbringung in einem Heim durch eine Krankheit veranlasst ist.
Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für "Pendlerpauschale"
Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen. Bundesfinanzministerium und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.

Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:

Die Beantragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich. Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € überschreiten. In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden. Das Finanzamt wird dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen. Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird. Hinweis:

Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.
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