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Stille Reserven eines betrieblichen Arbeitszimmers im gemeinsamen Haus von Eheleuten nur zur Hälfte steuerpflichtig
Ein Ehemann nutzte einen Kellerraum im gemeinschaftlichen Haus der Eheleute für seine Arztpraxis. Er machte die Absetzungen für Abnutzung (AfA) hierauf auch hinsichtlich des Anteils seiner Frau als Betriebsausgaben geltend. Als er seine Arztpraxis veräußerte, versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn des Kellerraums auch hinsichtlich des hälftigen Anteils der Ehefrau, weil hierauf auch die AfA gewährt worden war.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs musste der Arzt aber nur die stillen Reserven seines hälftigen Anteils versteuern, weil nur dieser notwendiges Betriebsvermögen war.
Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein
Die Frage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Davon hängt letztlich ab, wie der private Nutzungsanteil oder der Sachbezugswert ermittelt wird. Nach der Fahrtenbuchmethode können die Kosten im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufgeteilt werden. Bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist die ungünstigere 1%-Regelung anzuwenden. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Lohnsteuer-Außenprüfung geringe Mängel festgestellt. So fehlte die Eintragung einer Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag. Außerdem stimmten Kilometerangaben des Fahrtenbuchs nicht mit den Angaben in Werkstattrechnungen genau überein. Das Gericht hielt diese Mängel nicht für ausreichend, die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.

Hinweis:

Wo die Grenzen für den Begriff „kleinere Mängel“ liegen, dürfte weiterhin eine Frage der Auslegung sein. Immer wieder tragen Autowerkstätten in ihre Rechnungen falsche Kilometerangaben ein. Dies hat auch das Gericht festgestellt.
Vorsteuerabzug für Anzahlungen bei Ausbleiben der Leistung
Erhält ein Unternehmer eine Anzahlung für eine Leistung, deren spätere Ausführung bei ihm zu einem steuerpflichtigen Umsatz führt, muss er bereits die Anzahlung der Umsatzsteuer unterwerfen. Entsprechend kann der Zahlende die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Zahlung als Vorsteuer abziehen, wenn er beabsichtigt, die noch zu beziehende Leistung seinerseits zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Neben der Zahlung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Zahlende eine Rechnung hat, in der die Umsatzsteuer auf die Anzahlung offen ausgewiesen ist. Kommt es nicht zur Ausführung der Leistung und erhält der Zahlende seine Anzahlung zurück, muss er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs den Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum der Rückerstattung und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs rückgängig machen.
Berechnung von Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage
Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage sind nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs wie folgt zu berechnen:

Jahresgehalt geteilt durch die Zahl der regulären Arbeitstage (250 Tage, ohne Berücksichtigung von Urlaubstagen) multipliziert mit der Zahl der ausstehenden Urlaubstage. Damit widersprach das Gericht der Auffassung einer Gesellschaft, die bei der Berechnung eine andere Formel angewandt wissen wollte, und zwar

Jahresgehalt geteilt durch 220 Arbeitstage multipliziert mit der Zahl der ausstehenden Urlaubstage. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Rechtsprechung dazu und sieht keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Erwerber eines Betriebs haftet für alle Betriebssteuern
Die Betreiberin eines Imbissbetriebs hatte von einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GbR sämtliche im Geschäft befindlichen Wirtschaftsgüter sowie den Warenbestand erworben. Sie trat auch in den Mietvertrag, in die Versicherungsverträge und in die Dienstverträge mit den Arbeitnehmern ein. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Schulden der GbR gegenüber dem Vermieter und weiterer Darlehensgeber bezahlt. Nicht bedacht hatte die Geschäftsfrau, dass das Finanzamt sie wegen der betrieblichen Steuerschulden der GbR in Anspruch nehmen konnte, was auch geschah. Dagegen wehrte sich die Geschäftsfrau. Der Bescheid sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen und wegen der Kirchenlohnsteuer hafte sie nicht. Der Bundesfinanzhof belehrte sie eines Besseren. Haftungsbescheide können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt nur für Steuerbescheide. Für die Kirchenlohnsteuer (Steuerabzugsbetrag) der GbR hafte sie.

Hinweis:

Der Erwerber eines Betriebs haftet für die betrieblichen Steuerschulden und für Steuerabzugsbeträge des Verkäufers, und zwar für die Beträge, die seit dem Beginn des letzten, vor dem Erwerb liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Betriebs. Es bietet sich deshalb an, sich vom Verkäufer vor Übernahme des Betriebs eine Bescheinigung des Finanzamts über bestehende Steuerschulden vorlegen zu lassen. Außerdem sollte der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.
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