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Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen einer Kapitalgesellschaft: Ordnungsgeld von 2.500 Euro rechtmäßig
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen einer Kapitalgesellschaft rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet und erforderlich sei. Da kein Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bestehe, sei die Offenlegungspflicht auch verhältnismäßig.
Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu versteuern
Eine Ärztin hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Leistungen aus der Versicherung waren fällig, wenn die Versicherungsnehmerin einen Unfall erleiden oder die Praxis unter Quarantäne gestellt würde. Die Versicherungsprämien wurden als Betriebsausgaben erfasst.

Nachdem die Ärztin einen Unfall erlitten hatte, erhielt sie erhebliche Versicherungsleistungen, die sie nicht als Einnahmen in ihrer Gewinnermittlung erfasste. Das zuständige Finanzamt rechnete die Versicherungsleistungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie durch einen Unfall verursacht worden sind. Dagegen sind Leistungen, die auf Grund einer behördlich verordneten Quarantäne und/oder wegen Brand, Sturm oder Einbruch entstehen, betrieblich verursacht und als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Beiträge für eine Praxisausfallversicherung sind dementsprechend nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern im Verhältnis aufzuteilen.
Auswirkungen einer erteilten Lastschriftermächtigung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf die Einnahmen-Überschuss- Rechnung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass bei erteilter Lastschriftermächtigung, fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und hinreichender Deckung des Bankkontos die Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit (i. d. R. der 10. eines Monats) erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Betrag erst später einzieht.

Beispiel: Bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss- Rechnung ermittelt, zieht das Finanzamt am 14.1. des Jahres 2 die am 10.1. des Jahres 2 fällige Umsatzsteuer Dezember des Jahres 1 in Höhe von 1.000 € ein. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres 1 als Betriebsausgabe abzuziehen.
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Aufbewahrungspflicht ausgedehnt
Unternehmer mit Gewinneinkünften müssen Geschäftsunterlagen in der Regel zehn Jahre aufbewahren. Außerdem ist bei ihnen eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) zulässig. Der Bundesrat hat am 10.7.2009 dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zugestimmt. Zukünftig müssen auch natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Außerdem ist bei den Betroffenen künftig eine Außenprüfung generell zulässig. Personen, die sich nicht an die Vorschriften halten und damit eine Außenprüfung erschweren, müssen mit Verzögerungsgeld rechnen.
Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch Nichterfüllung der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren der Buchhaltungskraft eines Unternehmens bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen schwerwiegende Fehler unterlaufen, wodurch um ca. 3,7 Millionen € zu geringe Umsätze erklärt wurden. Obwohl der Geschäftsführer des Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen erkennen konnte, unterließ er sowohl die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung als auch eine Berichtigung der unrichtigen Voranmeldungen. Nach der Entscheidung des Gerichts sind nach Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen je nach Kenntnisstand des Steuerpflichtigen drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Der Unternehmer kennt bei Abgabe einer Steuererklärung deren Unrichtigkeit nicht und nimmt eine solche auch nicht billigend in Kauf: Er ist insoweit straflos; hat er die Unrichtigkeit leichtfertig nicht erkannt, kommt (als Ordnungswidrigkeit) leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht. Erlangt der Unternehmer nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben, trifft ihn die Anzeige- und Berichtigungspflicht; kommt er dieser Pflicht vorsätzlich nicht nach, ist er strafbar wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Hat der Unternehmer bewusst unrichtige Voranmeldungen abgegeben, ist regelmäßig eine durch aktives Tun begangene Steuerhinterziehung gegeben. Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht nicht.

Der Unternehmer nimmt bei Abgabe der Steuererklärung die Unrichtigkeit seiner Angaben in Kauf und erfährt erst nachträglich, dass er unrichtige Angaben gemacht hat: Durch die Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen macht sich der Unternehmer wegen (bedingt vorsätzlich begangener) Steuerhinterziehung strafbar. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts auch in solchen Fällen eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht.
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