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Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in „gemischten“ Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.
Zusage einer Pension ohne ausreichende Erprobung ist verdeckte Gewinnausschüttung
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an eine diesem nahe stehende Person ohne ausreichende Erprobung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Im vom Gericht entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH zu 99 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine Ehefrau arbeitete bereits seit zehn Jahren als kaufmännische Angestellte im Betrieb und wurde am 22. Oktober 2000 zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt.

Bereits sechs Wochen später erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente sowie einer Berufsunfähigkeitsrente. Mangels ausreichender Probezeit beurteilte das Finanzamt die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Auf das Erfordernis einer Probezeit könne nicht deshalb verzichtet werden, weil die Ehefrau bereits längere Zeit für die GmbH tätig war. In ihrer Arbeit als Büroangestellte war sie weisungsgebunden und hatte somit keine einem Geschäftsführer vergleichbare führende Stellung inne.
Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern können abziehbar sein
Der Geschäftsführer einer GmbH, die später in eine AG umgewandelt wurde, und seine Ehefrau, die zunächst Angestellte, dann Prokuristin der GmbH sowie der AG, später wie ihr Ehemann Vorstand der AG war, hatten mit der GmbH bzw. AG Verträge abgeschlossen, die u. a. die Erstattung sämtlicher Aufwendungen für Geschäftsreisen vorsahen. Für den Fall, dass die Geschäftsreisen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, sollten die Aufwendungen lohnversteuert werden. Ab 1993 begleitete der Ehemann als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen in verschiedene Länder.

Außerdem besuchte das Ehepaar die Jahrestagung des Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten wurden jeweils vom Arbeitgeber erstattet. Während das Finanzamt die Aufwendungen in allen Jahren als Arbeitslohn versteuern wollte, war das Finanzgericht der Meinung, die Reisekosten stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Im entschiedenen Fall komme eine Aufteilung der Reisekosten in einen beruflichen und privaten (Zeit-) Anteil nicht in Betracht. Bei seiner erneuten Entscheidung über die berufliche Veranlassung habe das Finanzgericht zu beachten, dass auf Grund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch die zuständigen Ministerien die betriebliche Veranlassung in der Regel gegeben sei. Auf Grund des Programmablaufs sei eine private Veranlassung ausgeschlossen gewesen. Auch sei zu beachten, dass die Anbahnung von Kontakten auf solchen Reisen für unternehmerische Ziele genutzt werden können. Ein solcher Nutzen ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer durch die Informationen auf solchen Reisen von weiteren Aktivitäten absieht.
Auch in Rechnungen von „Kleinstunternehmern“ konkrete Leistungsbeschreibung für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine Rechnung die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ reichen nicht aus. Es muss vielmehr das Objekt, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, konkret bezeichnet werden. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten einheitlich für alle Unternehmer. Es gibt keine Erleichterungen für sog. „Kleinstunternehmer“.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Keine Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bei versehentlich nicht als Werbungskosten erklärten Umsatzsteuer-Zahlungen
Die Abgabenordnung ermöglicht die jederzeitige Berichtigung von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind. Zu Schreib- und Rechenfehlern zählen nur mechanische Fehler und nicht Verstöße im Bereich des Denkens. Unter ähnliche Unrichtigkeiten fallen nur solche Fehler, die wie Schreib- und Rechenfehler als mechanisches Versehen zu werten sind. Dies sind u. a. Fehler beim Ablesen der Steuertabelle, das falsche Einsetzen von Zahlen in einen Berechnungsbogen, die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags, Übertragungsfehler usw.

Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich der Fehler für einen unvoreingenommenen mit dem Fall vertrauten Dritten eindeutig und augenfällig ergibt. Nur Fehler der Finanzbehörde berechtigen zur Berichtigung. Übernimmt die Finanzbehörde Fehler des Steuerpflichtigen, z. B. in der Steuererklärung, so wird dieser Fehler zu einem eigenen Fehler der Finanzbehörde, wenn die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde ohne weiteres erkennbar war. Ein Vermieter, der ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig vermietete, hatte bei der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten angesetzt. Der Feststellungsbescheid war bestandskräftig.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass in der Übernahme der fehlerhaften Angaben in der Steuererklärung keine offenbare Unrichtigkeit liege. Der Fehler des Finanzamts beruhe nicht auf einem mechanischen Versehen in Form einer bloßen Unachtsamkeit, sondern auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Und dies führt nicht zu einer Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit.

Der Bundesfinanzhof muss sich mit diesem Fall beschäftigen.
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