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Tagesmütter: Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege
Zur aktuellen Diskussion über Kinderkrippen hat auch das Bundesministerium für Finanzen einen Beitrag abgegeben:
Erfolgt die Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson (Tagesmutter), stellen die laufenden Geldleistungen in voller Höhe Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit dar und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Bei der Ermittlung der Einkünfte können an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen 300 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Sie ist bei einer geringeren Betreuungszeit entsprechend zu kürzen. Außerdem darf die Pauschale nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
Elektronische Steuererklärungen IV
Serie Steuerleitfaden: Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline
Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt.
Beilagen
Beilagen, Belege und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sind nicht mehr anlässlich der Erklärungsabgabe zu übermitteln, sondern nur noch über Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bewahren Sie Ihre Belege jedoch sieben Jahre lang auf.
Bitte beachten Sie
Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen können ab 2006 gemeinsam mit der Steuererklärung ebenfalls elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Bilanzierende UnternehmerInnen, die das nicht wünschen, haben diese Beilagen anlässlich der Steuererklärung nach wievor in Papier an das Finanzamt zu senden.
Erbschaftsteuerreform in Deutschland
Die deutsche Bundesregierung hat kürzlich die seit langem diskutierten Entlastungen bei der betrieblichen Erbschaftsteuer beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll Firmennachfolgern die Erbschaftsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg schrittweise erlassen werden, wenn sie den Betrieb weiterführen und damit Arbeitsplätze erhalten. Endgültig beschlossen wird das Steuerprivileg voraussichtlich erst bis zum kommenden Frühjahr. Grund ist ein seit drei Jahren ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zur unterschiedlichen Bewertung von Immobilien- und sonstigem Betriebsvermögen. Mögliche Schlussfolgerungen sollen dann noch eingearbeitet werden. Die Erleichterungen sollen trotz der noch offenen Punkte aber rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Die Mehrheit der Länderfinanzminister wollte zunächst das Urteil der Verfassungsrichter abwarten. Die Wirtschaft begrüßte den Beschluss. Mit dem Gesetz sollen Firmen im Generationenwechsel von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Dies führt nach jetzigem Stand in den Länderhaushalten zu Steuerausfällen von jährlich 450 Millionen Euro. Die Erbschaftsteuer ist eine reine Ländersteuer. Der Betrag der Minder- oder auch Mehreinnahmen kann sich nach dem Karlsruher Urteil aber ändern, da es Auswirkungen auf die Finanzierung dieser Steuererleichterung haben kann. Konkret soll die Steuer - allerdings nur auf produktives Vermögen wie Maschinen - über zehn Jahren zinslos gestundet und jedes Jahr zu einem Zehntel erlassen werden, wenn der Betrieb "in einem vergleichbaren Umfang" über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Betriebsfortführung wird nach dem "Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse" beurteilt. Mit einer Freigrenze von 100 000 Euro soll der Übergang kleinerer Unternehmen nicht steuerlich belastet werden. - (dpa)
Besteuerung von Kapitaleinkünften
Wie attraktiv sind Österreich und die Schweiz für deutsches Kapital?
Die Mitte des Jahres 2005 in Kraft getretene EU-Zinsrichtlinie soll gewährleisten, dass ausländische Zinserträge den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen gemeldet werden und der dortigen Besteuerung unterliegen. Bisher konnten ausländische Zinserträge dem Fiskus im Inland verheimlicht werden und wurden teilweise im Ausland von der Kapitalertragsteuer befreit, was eine Nichtbesteuerung der Zinsen zur Folge hatte. In einem Beitrag in der November-Ausgabe der SWI zeigen Dipl-Kfm. André Bauer, Dr. Deborah Knirsch und Dipl.-Kfm. Sebastian Schanz, inwiefern Österreich und die Schweiz nach Einführung der EU-Zinsbesteuerung attraktiv für deutsches Kapital sind. Weiters wird gezeigt, wie hoch die Besteuerung in den betrachteten Ländern ausfällt, wenn ausschließlich inländische Zinseinkünfte, Dividendeneinkünfte oder Veräußerungsgewinne vorliegen, oder diese grenzüberschreitend erzielt werden.
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