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Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen Umsatzsteuerbetrag aus, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer in Höhe des richtigen Betrags abziehen. Die Höhe des Abzugsbetrags darf allerdings den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.
Beispiel:
Großhändler G weist in der Rechnung über 1.000 € an den Einzelhändler E 190 € Umsatzsteuer aus, obwohl die Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen.
Abwandlung:
G weist nur 70 € Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen. Erst wenn G eine berichtigte Rechnung ausstellt, kann E den Differenzbetrag in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem er die berichtigte Rechnung erhält. Ist die Leistung des G nicht steuerbar oder steuerfrei, steht E überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.
(Quelle: Bundesfinanzhof)
Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung
Eltern machten 2004 die für ihren Sohn an eine private Hochschule gezahlten Studiengebühren in Höhe von 7.080 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte lediglich den Sonderbedarfsfreibetrag von 924 €. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Abzugsverbot sei auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
Trotz umfangreicher Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer musste der Bundesfinanzhof über einen bisher nicht entschiedenen Sachverhalt urteilen. Die Eheleute F und M waren jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GbR auf dem Gebiet der EDV. Im Streitjahr 1997 nutzten sie gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer zunächst in einer von ihnen gemieteten Wohnung, später in einem Einfamilienhaus, welches ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. M war nur nebenberuflich für die GbR tätig, sodass F das jeweilige Arbeitszimmer zu 80 % nutzte. Das Gericht musste über die Zuordnung des Aufwandes zwischen den Eheleuten und über die für ein häusliches Arbeitszimmer bestehenden Abzugsbeschränkungen befinden.
Es entschied wie folgt:
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) sind nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen zuzuordnen.
Die auf das häusliche Arbeitszimmer in der angemieteten Wohnung entfallenden Mietzinsen bzw. Energiekosten unterliegen der hälftigen Zuordnung zwischen den Eheleuten.
F kann die auf sie entfallenden Aufwendungen unbegrenzt abziehen, da das jeweilige häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Wegen seines anderen Hauptberufs greift bei M die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Diesen Höchstbetrag kann er nur anteilig geltend machen.
Die beiden im Streitjahr nacheinander genutzten häuslichen Arbeitszimmer (Mietwohnung/Einfamilienhaus) sind als ein Objekt anzusehen. Es erfolgt keine Verdoppelung des bei M abziehbaren Höchstbetrages.
Hinweis:
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In anderen Fällen ist kein Abzug - auch nicht beschränkt - mehr möglich. Allerdings wird dieses durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Reise
Reisekosten sind grundsätzlich aufteilbar. Soweit sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind, ist der Abzug in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich. Ein privat veranlasster Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist zu vernachlässigen. Umgekehrt sind aus privaten Beweggründen entstandene Aufwendungen mit einem völlig untergeordneten betrieblichen Anteil in vollem Umfang den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Im Übrigen ist eine der Gewichtung entsprechende Aufteilung vorzunehmen, das gilt auch für die Fahrtkosten.
Diese Beurteilung stellt eine Neuausrichtung und Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofs dar. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. In allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen und für die Zukunft ist nunmehr eine Aufteilung vorzunehmen.
In Spanien erzielte Vermietungsverluste sind in Deutschland berücksichtigungsfähig
In Deutschland lebende Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Eltern deren Wohnhaus in Spanien. Sie vermieteten das Haus und machten die erzielten Verluste in ihrer Steuererklärung in Deutschland geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.
Der Europäische Gerichtshof gab den Geschwistern recht.
In einem EU-Mitgliedsstaat erzielte Verluste aus Vermietungseinkünften sind in Deutschland berücksichtigungsfähig. Die dem entgegenstehende deutsche Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist rechtswidrig. Sie beschränkt den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU.
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