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Schönheitsreparaturen gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen Aufwendungen
A kaufte 2004 ein Wohnhaus und setzte es im gleichen Jahr umfangreich instand. Die Aufwendungen hierfür ordnete er den Gebäude-Anschaffungskosten zu. Die gleichzeitig durchgeführten Schönheitsreparaturen behandelte er als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil alle von A durchgeführten Maßnahmen einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen zu beurteilen und den Gebäude-Anschaffungskosten zuzurechnen waren.

Tipp: Schönheitsreparaturen nach Ablauf von drei Jahren seit Anschaffung sind i. d. R. sofort abzugsfähig.
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, die nachzuweisen ist. Bei länger leer stehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der späteren Vermietung oder Renovierung erkennbar sein.

Indizien für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein. Ist eine solche Vermietungsabsicht nicht erkennbar, können Verluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden. Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen diese Voraussetzungen für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Investitionsabzugsbetrag setzt ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus
Der Gesellschafter einer GbR bildete einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines betrieblichen Pkw mit der Begründung, dass er für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen werde.

Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete dies damit, dass der Gesellschafter seine private Autonutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt habe und deshalb die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung (die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen) nicht gegeben sei.

Der Bundesfinanzhof betrachtet in seinem Beschluss nicht die Vergangenheit, sondern stellt darauf ab, dass das am Ende des Gewinnermittlungszeitraums dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist. Da der Gesellschafter den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Pkw durch Führung eines Fahrtenbuchs erbringen wolle, sei dem zu folgen. Schließlich könne man von einem zum anderen Veranlagungszeitraum zwischen der 1 %-Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs wechseln.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht auch im Hauptsacheverfahren so entscheidet. Die Ausführungen im Beschluss sprechen aber dafür.
Radfahrer dürfen im Winter auf Bestreuung eines für den Fahrradverkehr freigegebenen Gehwegs vertrauen
Ist eine Gemeinde verpflichtet, den Gehweg winterdienstlich zu behandeln, darf ein Radfahrer darauf vertrauen, dass gestreut wurde, wenn der Gehweg für den Fahrradverkehr freigegeben wurde.

Eine Gemeinde wurde zum Schadensersatz gegenüber einem Radfahrer verurteilt, der auf einem solchen vereisten und nicht abgestreuten Gehweg gestürzt war.

Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf dürfen sich Radfahrer gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht verlassen, auch wenn sie darauf begründet war, dass der Weg ein Gehweg ist. Entscheidend sei, dass die sicherungspflichtige Stadt eine grundsätzliche Pflicht zur Räumung dieses Bereichs auf Grund der Nutzung als Gehweg trifft. Deshalb dürften die Radfahrer bei gemeinsamer zulässiger Nutzung erwarten, dass der Weg als Gehweg für die Nutzung durch Fußgänger bestreut wird.
Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden
Falls Sie als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sollten Sie beachten, dass Sie den Nachweis Ihres Einkommens gegenüber der Krankenkasse nur durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids führen können.

Dies verdeutlicht der folgende Fall:

Für die Berechnung der Versicherungsbeiträge im Jahre 2003 hatte eine AOK bei einem Selbstständigen die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Im Dezember 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine verschlechterte Einkommenslage die Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Beiträge. Er fügte eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom November 2002 und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bei.

Zu einem späteren Zeitpunkt übersandte er noch eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002. Eine von ihm angekündigte Übersendung des nächsten Einkommensteuerbescheids unterblieb. Daraufhin setzte die AOK auch für das Jahr 2004 die Beiträge unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze fest. Der Kläger war damit nicht einverstanden und verwies unter Vorlage einer Kopie seiner Einkommensteuererklärung auf negative Einkünfte im Kalenderjahr 2002 sowie auf eine nochmals verschlechterte Situation im Jahre 2003. Streitig war die Beitragsberechnung für die Zeit, für die der Kläger keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt hat.

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden kann.
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