News
Anrechenbare Erbschaftsteuer aus früheren Schenkungen
Mehrere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden erbschaftsteuerlich zusammengefasst. Auch der Erbfall wird in den 10-Jahreszeitraum einbezogen. Auf die nach dem letzten Erwerb festgesetzte Steuer sind Steuern aus den früheren Erwerben anzurechnen. Maßgeblich für die Höhe des Anrechnungsbetrags ist nicht die früher tatsächlich gezahlte, sondern die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzende Steuer.
Folgender Fall verdeutlicht dies:
Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer hatte das Finanzamt im Rahmen einer Schenkung von der Mutter an ihre Tochter einen Freibetrag unberücksichtigt gelassen. Dadurch wurde eine um 800 € zu hohe Schenkungsteuer festgesetzt.
Bei der später - aber innerhalb des 10-Jahreszeitraums - angetretenen Erbschaft beantragte die Tochter, die von ihr früher gezahlte, aber zu hoch festgesetzte Schenkungsteuer auf die jetzt zu zahlende Erbschaftsteuer anzurechnen. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die auf der Basis einer richtigen Steuerfestsetzung beruhende niedrigere Steuer.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen
Voraussetzung für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung ist z. B. dann nicht gegeben, wenn die Auszahlung in mehreren Kalenderjahren erfolgt.
Dass davon abgewichen werden kann, zeigt folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags eine Abfindungszahlung von 77.257 € vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde absprachewidrig vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 € und im Januar des nachfolgenden Jahres in Höhe des Restbetrags von 76.257 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr gegeben sei und unterwarf die Abfindungszahlung im Januar 2007 dem vollen Steuersatz.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zunächst zugeflossene minimale Teilleistung unschädlich für die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung. Wo genau die Grenze für eine solche „geringfügige“ Teilleistung liegt, ließ das Gericht offen.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2010
Bitte entnehmen Sie die entsprechende Tabelle dem Mandantebrief.
Beitreibung deutscher Steuerschulden im EG-Ausland ist rechtmäßig
Das Finanzamt hatte ein Beitreibungsersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Zypern gerichtet. Rückständig waren Umsatzsteuerbeträge sowie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs trat das örtlich zuständige Finanzamt richtigerweise als ersuchende Behörde auf. Es hat auch zutreffend die Rücknahme des Ersuchens gegenüber dem Steuerschuldner abgelehnt.
Die Frist von fünf Jahren zur Ausübung des Ersuchens wurde eingehalten. Sie betrifft den Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels oder der Unanfechtbarkeit der Forderung und dem Datum des Ersuchens. Im Übrigen waren die Säumniszuschläge den Zinsen zuzurechnen und damit als Nebenforderung zur Steuerschuld beitreibbar.
Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung abgegolten
Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1 %-Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw-Kosten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1 %- Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen.
|