News

[ 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 10 | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 ]
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt. Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden. Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 22.7. bis 30.8.2013 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2013 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückshandel
Der Erwerb eines Grundstücks und die geplante Veräußerung von mehr als drei Einzelobjekten rechtfertigen alleine nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Die für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels maßgebliche sog. „Drei-Objekt-Grenze“ stellt für sich alleine noch keine zwingende Voraussetzung dar. Sie gilt nur als Indiz für eine nachhaltige, also gewerbliche Tätigkeit. Erweist sich ein solch geplantes Vorhaben von Anfang an als nicht realisierbar, muss eine Gewerblichkeit verneint werden. Die Verluste können also nicht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Liegt nämlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sind sowohl positive wie auch negative Einkünfte anzusetzen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die Aufzeichnung der Bareinnahmen ist auch bei einem Einnahmen Überschussrechner zwingend erforderlich
Steuerrechtlich besteht grundsätzlich die Pflicht zur Führung einer Kasse und eines Kassenbuchs. Zum Nachweis der Einnahmen sind die angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons aufzubewahren. Die Bareinnahmen sind zeitnah, also täglich, zu erfassen. Es ist zu beachten, dass die Eintragungen laut Kassenbericht oder Kassenbuch mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen müssen und ein jederzeitiger Abgleich möglich sein muss. Nicht so gravierende Anforderungen werden an die Kassenführung der Einnahmen Überschussrechner gestellt. Zur Führung eines Kassenbuchs sind Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen Überschussrechnung ermitteln, nicht verpflichtet. Allerdings müssen auch Einnahmen Überschussrechner ihre Bareinnahmen vollständig erfassen. Die Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen vorzunehmen, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz. Die Aufzeichnungen müssen so klar und vollständig sein, dass ein sachverständiger Dritter in vertretbarer Zeit den Umfang der Einnahmen ermitteln und erkennen kann. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass auch ein Einnahmen Überschussrechner seine Bareinnahmen und Barausgaben täglich aufzeichnen muss. Die Dokumentation der vollständigen Einnahmenerfassung kann durch geordnete Belegablage, durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons oder durch Kassenberichte erfolgen. Es ist also eine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation der Ermittlung der Einnahmen erforderlich. Ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung Zuschätzungen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben können nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass • ein Fahrtenbuch zeitnah und in gebundener Form geführt werden muss, • es nicht ausreicht, wenn die betreffenden Fahrten mit „Dienstfahrten“ o. ä. vermerkt werden, wobei Listen z. B. des Arbeitgebers solche Eintragungen nicht ersetzen können, • bei jeder einzelnen Fahrt Datum und Fahrtziele sowie der jeweilige Gesamtkilometerstand und die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner/Kunden oder die konkrete dienstliche Verrichtung aufgeführt werden, • bei einer einheitlichen beruflichen Reise die Geschäftspartner/Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge des Aufsuchens notiert werden. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich „Außendienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Den Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht. Hinweis: Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird.
1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird. Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €. Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.
[ 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 10 | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 ]